BVfK-Wochenendticker 9. November 2019

kompetent - kritisch - konstruktiv

*** exklusiv für BVfK-Mitglieder ***

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30 Jahre Mauerfall – Auto-Aufbauhilfe aus dem Westen.

 

Das Motto: Nagt an Deinem Auto schon der Rost, dann schicke es nach Deutschland-Ost!

 

Wilder Westen im befreiten Osten.

 

Goldene Nase auch bei Anbietern von Produktgarantien.

 

BVfK - Information zur INTEC AG.

 

Rechtliche Risiken im Oldtimergeschäft: Knoop klärt auf!

 

Die neue MOTION ist da - jetzt Gratisexemplare sichern!

 

Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

 

Unabhängigkeitserklärung Teil 50: Ranking in der lokalen Suche verbessern.

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung: 

BVfK-Vertragsformulare erklärt: Was steckt dahinter?

Auftrag zur Vermittlung des Verkaufs eines gebrauchten Kraftfahrzeugs

 

Termine:

23. – 24. März 2020:  13.Deutscher Autorechtstag.

2. Mai 2020: Großer BVfK-Jubiläumskongress: 20 Jahre BVfK -"Rhein in Flammen".

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

erinnern Sie sich noch, wo sie heute vor 30 Jahren waren? Als die Mauer fiel und sich ein Land öffnete, in dem es im Prinzip weder richtige Autos noch Autohändler gab? Der Neuwagenhandel in Deutschland-West war mit Ausnahme von einigen Pionieren wie Werner Friesen fast in Vertragshändler-Hand, die allerdings kaum Ahnung von Gebrauchtwagen hatten. Um die kümmerten sich seit Ronald Reagans USA-Aufschwung und einhergehendem Nachfrageboom für gebrauchte Porsche, Mercedes und BMW aus Deutschland seit einigen Jahren auch zivilisiertere Unternehmer, als diejenigen aus den Milieu-behafteten Hinterhofbaracken, die bis heute Teil des besonders in Fernsehkrimis gepflegten Autohändler-Negativimages sind.

Während unsere ostdeutschen Mitbürger nun plötzlich in ihren krabbelnden Trabbis zu tausenden ungehindert „rübermachten“, um die lang ersehnte Freiheit zu genießen, fielen Heerscharen von eher eigennützigen Mitmenschen in den neuen Bundesländern ein, um dort unter anderem nicht immer mit seriöser Handschrift beim mobilen Wiederaufbau zu helfen.

Während im Westen das Motto galt: Nagt an deinem Auto schon der Rost, dann schicke es nach Deutschland-Ost, nahm man dort dankbar für teures Geld alles entgegen, was noch irgendwie rollte und qualmte. Kein Wunder nach einer Zeit, in der man demütig zehn Jahren darauf warten musste, eine überteuerte Plaste-Kiste mit Vorkriegstechnik zugeteilt zu bekommen.

Es herrscht also Wilder Westen im befreiten Osten. Mit den Autohändlern kamen auch die Versicherungsvertreter und dazu zählten auch die Garantieanbieter, von denen es eine besondere Spezies gab: Sie verkauften nur scheinbar Haltbarkeitsversprechen für die Autos. Tasächlich waren es irgendwelche Additive mit angeblich lebensverlängernder Wirkung i.V. mit der Zusage, sich im Schadensfall mit einem festgelegten finanziellen Beitrag an der Reparatur zu beteiligen.

Die Anbieter solcher so genannter Produktgarantien verdienten sich ebenfalls eine Goldene Nase, denn ihre Garantien funktionier(t)en fast wie eine Versicherung, allerdings ohne die dafür schon damals geltenden Auflagen erfüllen zu müssen, wozu unter anderem das Vorhandensein von siebenstelligen Rücklagen zählte.

Die waren bei den meist als GmbH geführten Anbietern der Produktgarantien häufig nicht einmal im Ansatz vorhanden. Man lebte oft von der Hand in den Mund und wenn die Kosten für den Druck der Garantiehefte und die Provisionen für den Außendienst bezahlt waren, reichte das Geld oft nicht mehr für die Schadensregulierung.

Dann mussten schnell ein paar neue Garantien verkauft werden und schon dreht sich das Rad oder besser gesagt der Schneeball wieder.

Diese von vielen Pleiten geprägte Parallelwelt war lange nicht nur den als klassische Versicherung operierenden Garantieanbietern, sondern auch den Behörden ein Dorn im Auge. Doch es tat sich lange nichts, bis Finanzminister Schäuble im Jahr 2010 auf der Suche nach neuen Steuereinnahmen die Zuständigkeit für die Versicherungssteuer von den hier eher wenig engagierten Ländern auf dem Bund verlagerte.

Die frisch gegründete Bundeszentralamt für Steuern kümmerte sich nun deutlich intensiver um alles das, was irgendwie nach finanzieller Solidargemeinschaft aussah und landete so schließlich auch bei einem der ältesten Anbieter von Produktgarantien, der altbekannten und von vielen Händlern geschätzten INTEC aus Uslar, bzw. Göttingen.

Die hatten auf ihre Garantien bisher Mehrwertsteuer erhoben, die das örtliche Finanzamt auch über Jahrzehnte gerne entgegennahm. Niemand ahnte, dass es plötzlich eine weitere Finanzbehörde gab, die ebenfalls 19% Aufschlag in Form von Versicherungssteuer begehrte.

Bevor der Einwand, dass es eine solche Doppelbesteuerung (in Summe 38%!) nicht geben dürfe, gerichtlich durchgesetzt war, ging die INTEC in die Knie und musste Zahlungsunfähigkeit erklären.

Mittels Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung und Dank überwiegend geduldiger Gläubiger schafft man es dann offensichtlich, den Kopf wieder aus der Schlinge zu ziehen, was jedoch wohl nicht dazu führte, wieder an alte Erfolge anknüpfen zu können.

Zum einen wanderten viele der misstrauisch geworden Autohändler zur kräftig grabenden Konkurrenz ab, zum anderen musste man sich ständig mit neuen Anforderungen befassen und schließlich u.a. einen Rückversicherer suchen, der nicht nur das Risiko, sondern auch die Gewinne aus unverbrauchten Rücklagen übernahm.

Eine eigentlich nur buchungstechnische Anforderung führt nun aktuell zu einer Situation, die wieder einmal ein kritisches Hinschauen erforderlich macht:

Es klingt zwar banal, wenn jemand mitteilt, dass aus 19 % Umsatzsteuer nunmehr 19 % Versicherungssteuer werden, denn es ändert sich ja nichts am Rechnungsbetrag. Dafür jedoch am Umsatzsteuerkonto des Untenehmers, denn Versicherungssteuer kann von ihm nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Darauf weist der BVfK in seiner gestrigen und unten wiederholten Informationen ebenso hin, wie auf eine Reihe anderer Fragen, die es zu stellen gibt, wenn jemand Post von der INTEC  bekommt, die sich erst bei genauerer Analyse als Ankündigung einer fünf- bis sechsstelligen Korrektur der Umsatzsteuer-Erklärungen ergibt.

Die erste steuerrechtliche Prüfung der BVfK-Juristen und -Steuerexperten führt zu dem Ergebnis, dass man das alles nicht so ohne Weiteres akzeptieren sollte.

Möglicherweise lässt sich ein gemeinsamer Weg finden, das Ganze ohne Schaden für alle Beteiligten zu überstehen.

Eines dürfte jedoch feststehen: Die Garantie-GmbHs müssen sich neu erfinden. Möge es ihnen gelingen und mögen sie es so machen, dass wir dann auch sagen können:

Das ist etwas Gutes für Ihren Autohandel!

Ihr 

Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an: vorstand@bvfk.de

Bild oben: Gebrauchtwagenhandel kurz nach der Wende in Wittenberg - nätürlich mit (Produkt)-Garantie.

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BVfK - Information zur INTEC AG (Garantieanbieter in Göttingen) im Zusammenhang mit Rechnungskorrekturen hinsichtlich Umsatz- und Versicherungssteuer.

In einem dem BVfK von mehreren Seiten übermittelten Schreiben einer von der INTEC AG  beauftragten Kanzlei werden vermutlich betroffene Händlerpartner der INTEC AG aus den Jahren 2008 – 2016 über Änderungen bei der Besteuerung der von der INTEC AG vertriebenen Produktgarantien informiert.

In diesen Schreiben heißt es u.a.:
„… die zuständigen Finanzbehörden, insbesondere das Bundeszentralamt für Steuern („BZSt“), sowie das Finanzgericht Köln, haben das Geschäft der INTEC AG in Bezug auf die ehemaligen Produktgarantien nicht mehr als umsatzsteuerpflichtig, sondern als versicherungssteuerpflichtig eingestuft … Dem Bericht über die Außenprüfung der Versicherungssteuer des BZSt ist zu entnehmen, dass die von der INTEC AG seit 1/2008 vertriebenen Produktgarantien der Versicherungssteuer unterfallen …“

Hier geht es zur vollständigen Information und ersten summarischen Bewertung des BVfK: >>>

Betroffene können sich melden: rechtsabteilung@bvfk.de

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Rechtliche Risiken im Oldtimergeschäft: Knoop klärt auf!

Die Classic-Remise in Berlin wurde am vergangenen Montag vorübergehend zum Ort der Ernüchterung. Wo sonst Technik, Lack und positive Emotionen das Geschäft beflügeln, beherrschten für mehr als vier Stunden harte juristische Fakten und eine Reihe erlebter Reklamations-Leidensgeschichten die Gemüter der teilnehmenden Oldtimerhändler.

„Das lässt sich vermeiden!“ war die häufigste Antwort des auch im kommenden Jahr wieder als Referent beim Deutschen Autorechtstag auftretenden Dr. jur. Götz Knoop, der selbst an eigenen Oldies schraubt und daher praktisch weiß, wovon er juristisch redet.

Das Vermeiden fängt nach Knoops Feststellung beim Preisschild an. Wie kann man ein 50 Jahre altes Auto als scheckheftgepflegt anpreisen, wenn man nicht nachweisen kann, dass die Inspektionsintervalle regelmäßig und nach Herstellervorschrift eingehalten wurden?“

Das kann schnell ein blaues Auge geben, weiß Knoop. Noch schmerzhafter dürfte es werden, wenn Zustandsnoten ebenso, wie bereits vorhandene Gutachten zur zugesicherten Eigenschaft werden. Abweichungen davon können schnell das Betriebsergebnis mehrerer Monate verschlingen, wenn ein Golf-7-fahrender und durch heutige Qualitätsstandards verwöhnter Richter meint, seine eigene kleine Auto-Welt sei Maßstab für berechtigte Erwartungen beim Oldtimerkauf.

Knoop meint daher, man solle in der Werbung und im Kaufvertrag auf alles verzichten, was Interpretationsspielraum bietet, denn es gibt kaum ein Oldtimerthema, in dem sich nicht ständig widersprechende Schlaumeier tummeln und wenn ein solcher dann, mit Gutachtertitel garniert, z.B. kritisiert, Zahlen und Ziffern einer Fahrgestellnummer würden nicht auf einer Linie, sondern versetzt stehen, kann diese bei vielen alten Autos übliche Situation zu einem verlorenen Prozess führen. 

Zu den besonders kritischen Themen zählen daher laut Knoop Oldtimergutachter in ihrer unterschiedlichsten Form.

Auch wenn es im Schnellgutachten heißt: Kurzbewertung, nur zur Versicherungseinstufung, nicht zum Kauf beziehungsweise Verkauf“ riskiert der Verkäufer, dass das Fahrzeug auch unter kritischeren Aspekten die Kriterien der dem Gutachten zu entnehmende Zustandsnote erfüllen muss.

Was bedeutet eigentlich „Matching Numbers“? Einige vertreten die Auffassung, dass die Fahrzeugkomponenten noch dieselben sind, welche bei Erstauslieferung vorhanden waren. Andere meinen, es reiche, wenn diese original und aufeinander abgestimmt sind. Wo ist der Unterschied? Original bedeutet in der Oldtimerwelt nicht ursprünglich, sondern nur mit entsprechender Qualität.

Daher empfiehlt Knoop auch statt des Begriffs „Erstlack“ besser von „Originallack“ zu sprechen, denn damit sei lediglich ein Lack mit einer Farbgebung und Güte entsprechend der Erstauslieferung gemeint.

Am besten, hält man sich mit qualitativen Äußerungen so weit wie möglich zurück und überlässt das Bewerten den Gutachtern und am besten denjenigen, die der Kunde selbst bestellt und deren Prüfungsergebnis dann in einer Form Erwähnung findet, die nicht dem Kaufvertrag „zuwächst“.

Wie das geht, zeigen die von BVfK und Dr. Knoop gemeinsam entwickelten Vertragsformulare für Oldtimerkauf- und Vermittlung, die es für BVfK-Mitglieder zum kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltenen) Download im Mitgliederbereich der BVfK-Website gibt.

Dort findet sich auch das Formular zur Ersteinschätzung bei kaufrechtlichen Problemen.

Sollte es komplizierter werden kann man sich auch direkt an den BVfK-Vertragsanwalt Dr. Knoop wenden:

goetz.knoop@knoop.de

www.oldtimer-recht.com

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Die neue MOTION ist da!

 

Jetzt weitere Gratisexemplare sichern und Kollegen empfehlen: 

>>> MOTION kostenlos anfordern

Hier können Sie im MOTION-Archiv stöbern:

>>> https://www.bvfk.de/motion/

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Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

Unabhängigkeitserklärung Teil 50: Ranking in der lokalen Suche verbessern.

Was ist die lokale Suche überhaupt?

Das sind Suchergebnisse, die Internetnutzer in der Nähe ihres jeweiligen Standortes angezeigt bekommen. Ein gutes Beispiel dafür finden Sie bei Google Maps, dort werden Firmen und Einrichtungen angezeigt, die sich rund um Ihren Standort befinden. 

Ein anderes Beispiel sind die Suchergebnisse in der Googlesuche, die ganz oben in einem extra Kästchen unterhalb einer Karte aufgelistet werden (siehe Bild oben rechts).

Fehlt bei der Suche der Ort, wird über die Standortbestimmung der Ort bestimmt und es werden alle relevanten Treffer zur Suche im näheren Umkreis angezeigt. 

Wie Sie sich gut in den lokalen Ergebnissen positionieren können? 

Nutzen Sie Google My Business, damit können Sie ihr Ranking in den lokalen Suchergebnissen definitiv verbessern.

Wichtig ist, dass Sie ihre Unternehmensdaten vollständig eintragen und auf eine einheitliche Schreibweise achten. Also keine Abkürzungen oder Zusätze verwenden, am besten nehmen Sie die Kontaktangaben aus Ihrem Impressum. Verwenden Sie auch Fotos und beschreiben Sie Ihre besonderen Angebote und Leistungen knapp und aussagekräftig.

So können Sie auch Treffer durch relevante Suchanfragen bekommen. Die Registrierung ist recht einfach und nach ca 5 Tagen bekommt man eine Bestätigung.

Tragen Sie Ihre Öffnungszeiten ein und halten Sie diese immer aktuell, damit Ihre potenzielle Kundschaft nicht unerwartet vor verschlossenen Türen steht.

Ja und dann noch die Rezensionen/Meinungen (am besten mit guten Bewertungen "5 Sterne"), eine "never ending story", aber es hat sich nun mal etabliert und hat schon oft die Entscheidungen der Leser beeinflusst. Antworten Sie auf Ihre Bewertungen und fordern Sie die Kundschaft ruhig auf, eine Bewertung abzugeben. An ein gute und echte Bewertung zu kommen ist gar nicht mal so leicht. Die schlechten bekommt man in der Regel sofort. Je mehr positive Bewertungen, desto besser das Ranking. Um unberechtigte negative Bewertungen kümmert sich übrigens auch die BVfK-Rechtsabteilung.

Nutzer der Navigation mit Google Maps, übers Smartphone oder durch Android Auto müssen inzwischen nicht mal mehr die Straße angeben. Wenn die Daten in Ihrem Eintrag vollständig sind, findet man einfach per Sprach-befehl z. Bsp. "Navigiere zu AutoMustermann in München"... und los geht`s, Google kennt dann den Rest und bringt den Nutzer zu Ihnen. Das ist doch besser als zu hören "Zu Ihrer Suche liegen keine Ergebnisse vor".

Ein erfolgreiches Wochenende wünscht 

Ihre BVfK-IT

digital@bvfk.de

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Noch nicht bei BVfK-DIGITAL registriert? 

Jetzt schnell erledigen:

1 Schritt: Loggen Sie sich im Mitgliederbereich der BVfK-Website ein:

            >>> Zum Login auf BVfK.de

2 Schritt: Registrieren:

>>> Lassen Sie sich für die Ankaufplattform registrieren

Nach erfolgreicher Prüfung werden Sie für die zahlreichen BVfK-IT-Leistungen freigeschaltet:

- BVfK-Ankaufplattform, inklusive Fahrzeugankauf für die eigene Website

- BVfK-B2B-Plattform zur Förderung der BVfK-Kollegengeschäfte.

- BVfK-Fahrzeugverwaltung / Dealer-Management-System (erste Funktionen verfügbar).

- BVfK-Kollegenangebote: Superaktuell und hochattraktiv.

- Ideen- und Projektplanungsforum:  Bringen Sie Ihre Ideen und Optimierungsvorschläge zu den digitalen Produkten des BVfK mit in die Entwicklung ein.  

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Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

BVfK-Vertragsformulare erklärt: Was steckt dahinter?

Auftrag zur Vermittlung des Verkaufs eines gebrauchten Kraftfahrzeugs

Im Wochenendticker vom vergangenen Wochenende haben wir erläutert, dass bei einem „echten“ Vermittlungsgeschäft von privat an privat der Ausschluss der Gewährleistung grundsätzlich möglich ist. Damit bleibt dieses Geschäftsmodell für Autohändler insbesondere bei älteren Fahrzeugen weiter interessant und lohnend. Denn oftmals ist ein An- und anschließender Verkauf eines älteren Fabrikats mit voller Sachmängelhaftung wirtschaftlich schlicht unvernünftig. Für diese Fälle stellt das Vermittlungsgeschäft eine reizvolle Alternative dar, kann doch der Händler nach Abschluss der Vermittlung in der Regel nicht mehr vom Käufer für etwaige Defekte am Fahrzeug belangt werden.

Um zu verhindern, dass das Vermittlungsgeschäft nicht doch später zum Bumerang und die verdiente Provision von hohen Reparaturkosten aufgezehrt wird, gilt es ein größtmögliches Maß an Sorgfalt, Offenkundigkeit und Transparenz bei der Anbahnung und Abwicklung des Geschäfts zu wahren.

Hierbei hilft Ihnen nicht nur der bereits erläuterte BVfK-Vermittlungsvertrag. Der BVfK hat überdies mit dem „Auftrag zur Vermittlung“ ein Formular entwickelt, das schon im Vorfeld der eigentlichen Vermittlung die Rollenverteilung der Beteiligten klar definiert und festlegt.

Anlass für die Erstellung einen solchen Vermittlungsauftrags durch den BVfK war der Standpunkt des BGH, dass sich die Beurteilung, ob der Händler tatsächlich nur als Vermittler aufgetreten ist, ganz maßgeblich aus seiner Beziehung zum Voreigentümer erschließt. Vor diesem Hintergrund kann es für Sie nur von Nutzen sein, wenn Sie im Bedarfsfall auf einen Auftrag zur Vermittlung zurückgreifen können. Dieser vom Verkäufer erteilte Auftrag stärkt Ihre Position, wenn Ihnen im Nachhinein möglicherweise vorgeworfen wird, Sie hätten die Vermittlung nur fingiert, um sich der gesetzlichen Gewährleistungspflicht zu entziehen.

Nun zum Formular selbst:

Dem Leitsatz der Transparenz und rechtlich belastbaren Dokumentation folgend, ist das entwickelte Formular mit „Auftrag zur Vermittlung“, und nicht etwa „Ankaufschein“ o. ä. überschrieben. Schon an dieser Stelle lassen Sie damit keine Zweifel aufkommen, dass Sie eine „echte“ Vermittlung vornehmen wollen. Direkt nach den für den Vermittler und den Auftraggeber/Verkäufer vorgesehenen Feldern, ist das oberste Gebot der Vermittlung dargelegt: Sie werden als Vermittler beauftragt, im fremden Namen und für fremde Rechnung tätig zu werden.

Daran schließt sich das Feld der „Fahrzeugangaben“ an. Neben den üblichen Beschreibungen und Merkmalen wie Hersteller und Typ oder Erstzulassung des Fahrzeugs, haben Sie hier auch die Möglichkeit, bekannte Mängel-, Unfall- und andere Schäden festzuhalten. Davon sollten Sie im Fall der Fälle auch unbedingt Gebrauch machen. Fragen Sie Ihren Auftraggeber nach derartigen Schäden! Er ist verpflichtet, die ihm gestellten Fragen nach der Vorgeschichte und der Beschaffenheit des Fahrzeugs wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Stellt sich hinterher heraus, dass es der Auftraggeber mit der Wahrheit nicht so genau genommen hat, können Ihnen die im Vermittlungsauftrag dokumentierten Angaben bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen den Auftraggeber helfen.

Es ist jedoch noch unter einem anderen Gesichtspunkt wichtig, sich das Fahrzeug vorher mit dem Auftraggeber genauer anzusehen. Vor allem wenn die Angaben des Auftraggebers zu den Fragen nach dem Zustand des Fahrzeugs für Sie erkennbar unrichtig sind, z. B. in Bezug auf Unfallschäden, sollten Sie das Fahrzeug sorgsam untersuchen und Ihren Befund auch entsprechend dokumentieren. Dies verbessert Ihre Position im Verhältnis zum Käufer des Fahrzeugs. Denn auch der bloße Vermittler ist nicht völlig frei von Pflichten gegenüber dem Käufer. Gibt der Vermittler z. B. fahrlässig falsche Angaben über den Fahrzeugzustand ab oder unterlässt er fahrlässig die Aufklärung über wesentliche Eigenschaften des Fahrzeugs, kann er unter Umständen vom Käufer im Nachhinein in Anspruch genommen werden. Dem sollte mit einer sachgerechten Untersuchung des Fahrzeugs vorgebeugt werden.
Kommen wir nunmehr zum vielleicht wichtigsten Punkt des Formulars, an dem die finanzielle Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Vermittler getroffen wird.
Die Bedeutung dieses Aspekts folgt aus der Faustregel des BGH, dass zentrales Beurteilungskriterium bei der Frage, ob eine Vermittlung oder doch ein Verkauf des Händlers vorliegt, ist: „Wer trägt das wirtschaftliche Risiko? Der Auftraggeber (dann Vermittlung) oder der Vermittler (dann Verkauf)?“

Das Formular sieht an dieser Stelle zunächst vor, dass Auftraggeber und Vermittler eine untere Preisgrenze für den Verkauf des Fahrzeugs vereinbaren. Dadurch bringen Sie als Vermittler deutlich zum Ausdruck, dass Sie weder ein Absatz- noch ein Preisrisiko übernehmen. Sie verpflichten sich insbesondere nicht, dafür einzustehen, dass diese untere Preisgrenze auch tatsächlich erreicht wird. Vor Abgabe einer solchen „Mindestpreisgarantie“ kann in dieser Konstellation nur gewarnt werden! Sie überträgt Ihnen das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs. Nach den Grundsätzen des BGH gelten Sie dann als Verkäufer, mit der Folge möglicher Adressat von Gewährleistungsansprüchen zu sein.

In diesem Zusammenhang raten wir zudem dringend davon ab, bereits im Vorfeld der eigentlichen Vermittlung Zahlungen vom Auftraggeber entgegen zu nehmen. Es sollte daher nicht bereits vorher ein Darlehen gewährt werden, wie es in früheren Zeiten von den Finanzämtern gebilligte Alltagspraxis war, als private Inzahlungnahmen noch nicht steuerbegünstigt mittels §25a UStG (Differenzbesteuerung) verkauft werden konnten. Dies bringt Sie später in große Erklärungsnot. Denn wenn bereits Geld an den Verkäufer geflossen ist, dann gehört das Auto mehr oder weniger dem Händler und er kann nicht mehr als Vermittler auftreten.

Abschließend noch ein kurzer Hinweis zur unteren Preisgrenze: Hüten Sie sich davor, das Fahrzeug zu einem darunter liegenden Preis zu veräußern! Dann dürfte der Auftraggeber Schadensersatz von Ihnen verlangen können.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände zeigt Ihnen das Formular nun drei gängige Möglichkeiten auf, wie die Provisionsvereinbarung ausgestaltet werden kann, ohne den Verdacht aufkommen zu lassen, Sie würden eigentlich das wirtschaftliche Risiko des Geschäfts übernehmen. Optional können Sie mit dem Auftraggeber eine Festbetragsprovision verabreden, oder sich auf den anteiligen oder vollen Erhalt des Mehrerlöses einigen.

Erwähnenswert ist noch, dass das Formular auch Gelegenheit bietet, sich schon bei Erteilung des Auftrags mit dem Auftraggeber über die Übernahme anfallender Kosten für Pflegearbeiten oder etwaige Instandsetzungsarbeiten zu verständigen. Eine entsprechende Abrede sorgt späteren Streitigkeiten vor.

Nach Abschluss des Vermittlungsgeschäfts müssen Sie noch Ihren Pflichten gegenüber Ihrem Auftraggeber gerecht werden. So dürfte es selbstverständlich sein, dass Sie Ihrem Auftraggeber den Verkauf unverzüglich anzeigen, den Käufer offenlegen und die entsprechend der getroffenen Vereinbarung verbliebene Summe auskehren.

Damit ist das Vermittlungsgeschäft ordnungsgemäß abgewickelt worden. In der Regel haben Sie dann keine Folgeansprüche in dieser Angelegenheit zu befürchten.
Sollte dennoch einmal ein Käufer mit Mängelrügen an Sie als Vermittler herantreten, raten wir von einer voreiligen Regulierung von vermeintlichen Sachmängelansprüchen aus bloßer Kulanz ab. Denn ein solches Vorgehen steht im Widerspruch zu Ihrer Vermittlerstellung. Der Käufer gewinnt dadurch den Eindruck, dass doch Sie über die Gewährleistung verpflichtet werden können. Gesichtspunkte wie Rufwahrung und Kundenbindung sollten hier zunächst zurücktreten. Sie tun in solchen Fällen gut daran, den Auftraggeber/Verkäufer rechtzeitig einzuschalten und sich mit ihm abzustimmen.
Wir hoffen, Ihnen durch die Verwendung der entsprechenden Formulare zu erfolgreichen und rechtssicheren Vermittlungsgeschäfte zu verhelfen.
Den Auftrag zur Vermittlung sowie den BVfK-Vermittlungsvertrag, auf den wir in diesem Zusammenhang ausdrücklich hinweisen wollen, finden Sie neben den übrigen BVfK-Vertragsformularen im Mitgliederbereich der BVfK-Website.

>>> Auftrag zur Vermittlung
>>> Vermittlungsvertrag

rechtsabteilung@bvfk.de 

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>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte

>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht

>>> Formular zur Diesel-Problematik

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Termine:

 23. – 24. März 2020:  13.Deutscher Autorechtstag

Jetzt vormerken: https://www.deutscher-autorechtstag.de/anmeldung-autorechtstag/

2. Mai 2020: Großer BVfK-Jubiläumskongress: 20 Jahre BVfK -"Rhein in Flammen"

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